
23. August 2018
Stellungnahme: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2019
Die Handelskammer beider Basel nimmt die Gelegenheit wahr, zum Verordnungspaket "Umwelt Frühling 2019“ Stellung zu nehmen. Es sollen fünf Verordnungen revidiert werden, die inhaltlich voneinander unabhängig sind.
Während die Änderung der Gewässerschutzverordnung keine grundsätzlichen Fragen aufwirft, erwartet die Handelskammer bei der Chemikalien-Risiko-Reduktionsverordnung die verbindliche Zusage der Harmonisierung mit künftigem EU-Recht. Bei der Erhebung von Tonnenkilometerdaten aus Flugstrecken und der Berichterstattung darüber, ist es der Handelskammer ein zentrales Anliegen, dass der EuroAirport, wie im Bericht festgehalten, dem europäischen Emissionshandelssystem angeschlossen wird, damit es zu keiner Doppelbelastung kommt. In der Verordnung über die Bezeichnung der im Bereich des Umweltschutzes sowie des Natur- und Heimatschutzes beschwerdeberechtigten Organisationen verlangt die Handelskammer eine längst fällige Definition der Kriterien, welche Organisation zu welchen Anliegen sachlich beschwerdeberechtigt ist. Die vorgeschlagenen Anpassungen des Verordnungsrechts an die Weiterentwicklung der Programmvereinbarungen im Umweltbereich für die Programmperiode 2020-2024 sind aus Sicht der Handelskammer in Ordnung.
Stellungnahme bezüglich der Gewässerschutzverordnung (GSchV: SR 814.201)
Die Handelskammer beider Basel ist mit den im Bericht „Änderung der Gewässerschutzverordnung (GSchV)“ erläuterten Anpassungen der Gewässerschutzverordnung einverstanden.
Stellungnahme bezüglich der Verordnung zur Reduktion von Risiken beim Umgang mit besonders gefährlichen Stoffen, Zubereitung und Gegenständen (Chemikalien-Risiko-Reduktionsverordnung, ChemRRV; SR 814.81)
Die im Bericht „Änderung der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (ChemRRV)“ erläuterten Anpassungen der Chemikalien-Risiko-Reduktionsverordnung tangieren die Interessen der Wirtschaft aus Sicht der Handelskammer beider Basel partiell.
Generell ist die Handelskammer mit den Anpassungen einverstanden, da diese zeitlich versetzt zu einer Revision des EU-Rechts stattfindet, und daher keine einseitige Schlechterstellung der heimischen Unternehmen zu befürchten ist. Wir setzen hierbei voraus, dass die Anpassungen mit jenen des EU-Rechts harmonisiert sind und keine umfangreicheren, d.h. strikteren Regeln im Sinne eines „Swiss finish“ in der nationalen Verordnung im Vergleich zu EU-Recht zur Anwendung kommen.
Stellungnahme bezüglich der Verordnung über die Erhebung von Tonnenkilometerdaten aus Flugstrecken und Berichterstattung darüber (SR 641.714.11)
Mit dem im Bericht „Änderung der Verordnung über die Erhebung von Tonnenkilometerdaten aus Flugstrecken und die Berichterstattung darüber“ festgehaltenen Vorgehen erklärt sich die Handelskammer beider Basel einverstanden. Zentral ist hierbei die Feststellung, dass Flüge ab dem EuroAirport Basel-Mulhouse (EAP) nicht im Geltungsbereich dieser Verordnung liegen, da sich der Flughafen auf französischem Territorium befindet. Flüge nach oder ab dem EuroAirport werden daher durch das Emissionshandelssystem (EHS) der EU abgewickelt. Dies verhindert eine Doppelbelastung des EuroAirports, welche aus wettbewerblicher Sicht inakzeptabel wäre.
Stellungnahme bezüglich der Verordnung über die Bezeichnung der im Bereich des Umweltschutzes sowie des Natur- und Heimatschutzes beschwerdeberechtigten Organisationen (VBO; SR 814.076)
Die „Änderung der Verordnung über die Bezeichnung der im Bereich des Umweltschutzes sowie des Natur- und Heimatschutzes beschwerdeberechtigten Organisationen“ wirft aus Sicht der Handelskammer beider Basel die grundsätzliche Frage nach der Schärfe der Kriterien zur Zulassung einer Organisation als beschwerdeberechtigt auf. So sind nicht alle Vorhaben bzw. politischen Geschäfte, auch wenn sie formal den Natur- und Heimatschutz tangieren, für jede beschwerdeberechtigte Organisation von gleicher Relevanz. Aus Sicht der Handelskammer sind seitens Bund daher die Kriterien zu präzisieren, unter welchen eine Organisation für ein spezifisches Geschäft vernommen wird. Zuoberst muss hierbei die Relevanz des spezifischen politischen Geschäfts für die Ziele einer Organisation als Massstab dienen. Es ist ferner darauf zu achten, dass es durch die Erweiterung der beschwerdeberechtigten Organisation nicht zu einem Ungleichgewicht der durch die Organisationen vertretenen Interessen kommt.
Stellungnahme bezüglich der Verordnung über Anpassungen des Verordnungsrechts an die Weiterentwicklung der Programmvereinbarungen im Umweltbereich für die Programmperiode 2020-2024
Die im Bericht zur „Verordnung über Anpassungen des Verordnungsrechts an die Weiterentwicklung der Programmvereinbarungen im Umweltbereich für die Programmperiode 2020-2024“ erläuterten minimalen Änderungen im Bereich Wasser und Wald sind aus Sicht der Handelskammer beider Basel in Ordnung.
Stellungnahme Verordnungspaket Umwelt Frühling 2019
Wissenschaftlicher Mitarbeiter Standortpolitik
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